Zur nächsten Ratssitzung am 4. Mai 2021 beantragen wir, dass das Ratsmitglied Ludger Hovest mit sofortiger Wirkung aus dem Aufsichtsrat der Stadtwerke Wesel GmbH abberufen wird und diese Abwahl auf die Tagesordnung zu setzen. Ferner wird die Verwaltung gebeten, alle erforderlichen Schritte für die Abwahl auch in den Gremien der Stadtwerke zu veranlassen.

Begründung:
I.
Das Ratsmitglied Ludger Hovest hat im öffentlichen Teil der Ratssitzung des Rates der Stadt Wesel vom 09.03.2021 im Zusammenhang mit der Erörterung der Betriebsstörung im Klärwerk am 15.02.2021 durch seine Äußerungen in Gegenwart der Öffentlichkeit, insbesondere der Presse, mehrfach in erheblicher Weise gegen seine Verschwiegenheitsverpflichtung aus § 52 GmbHG, § 10 Abs. 10 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Wesel GmbH iVm. § 2 Abs. 1 und Abs. 3 der Geschäftsordnung [GO] für den Aufsichtsrat der Stadtwerke Wesel und damit auch gegen die Interessen der Stadt Wesel als Gesellschafterin der Stadtwerke Wesel GmbH verstoßen.
Sämtliche Aufsichtsratsmitglieder des Aufsichtsrats der Stadtwerke Wesel GmbH sind während ihrer Amtszeit nach § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung zur Verschwiegenheit über alle in dieser Eigenschaft erhaltenen Kenntnisse und Unterlagen verpflichtet, soweit sie vertraulich waren oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben oder vom Aufsichtsrat beschlossen worden sind. Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Wesel hatte zuvor einstimmig beschlossen, dass hinsichtlich der Betriebsstörung aufgrund der Komplexität der Angelegenheit die Ergebnisse der eingeleiteten unabhängigen Untersuchung abgewartet werden. Diese Schweigepflicht ist Teil der dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied gegenüber der Gesellschaft auferlegten Treue- und Loyalitätspflicht. Die Vertraulichkeit und Geheimhaltungspflicht bestehen dann, wenn eine Tatsache nicht offenkundig ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein objektives Interesse der Gesellschaft an der Geheimhaltung besteht.

II.
Hiergegen hat das Ratsmitglied Ludger Hovest mehrfach verstoßen:
1.
Herr Hovest hat im öffentlichen Teil der Ratssitzung erklärt, dass an ihn herangetragen worden sei, dass der Gebührenzahler den eingetretenen Schaden durch eine Erhöhung der Gebühren in Höhe von 15 Cent pro m³ in den nächsten 3 Jahren tragen solle. Dies verbitte er sich. Er sage ganz deutlich, dass weder der Gebührenzahler noch der städtische Haushalt für den Schaden aufkämen. Herr Hovest unterstellte in der öffentlichen Sitzung, dass die Bürger „über den Tisch gezogen werden sollten“. Im Ergebnis hätten die Stadtwerke den eingetretenen Schaden zu zahlen. Diese hätten einen Betriebsführungsvertrag. Dafür bekämen sie ein Entgelt, dass „auskömmlich sei“, also müssten sie auch für den Schaden aufkommen.

2.
Herr Hovest kritisierte im öffentlichen Teil zudem, dass die Bürgermeisterin erst 10 Tage nach dem Zwischenfall durch den Geschäftsführer der Stadtwerke informiert worden sei. Er hoffe, dass es sich bei der verspäteten Information um einen einmaligen Vorfall handele, der sich nicht wiederhole. Dadurch sei bei den Stadtwerken ein erheblicher Imageschaden entstanden. Auch diese Tatsachenbehauptung war der Öffentlichkeit zuvor nicht bekannt, sie war insbesondere auch noch nicht Gegenstand der Presseberichterstattung.

3.
Herr Hovest erklärte darüber hinaus, dass die Pressearbeit der Stadtwerke GmbH „unterirdisch“ sei. Der Geschäftsführer der Stadtwerke habe durch die nicht gleichmäßige Information von NRZ und RP eine „Pressezensur“ betrieben. Herr Hovest erwarte, dass alle Medien gleichmäßig informiert würden.
 
Herr Hovest äußert Tatsachen, die nicht offenkundig -insbesondere auch zuvor nicht Gegenstand der Presseberichterstattung- waren. Durch die ehrbeeinträchtigende Äußerung, der Bürger solle über den Tisch gezogen werden, verletzt Herr Hovest in gravierender Weise seine Treue- und Loyalitätspflichten der Stadtwerke GmbH und ihren Organen gegenüber. Er erschwert durch seine Vertraulichkeitsverstöße insbesondere die Verhandlungsposition der Stadtwerke Wesel Dritten gegenüber, insbesondere auch bezüglich der Verhandlung mit der Versicherung. Wenn er fordert, die Stadtwerke müssten den Schaden zahlen, nimmt er eine Vorverurteilung der Stadtwerke GmbH und ihres Geschäftsführers vor. Herr Hovest verstößt zudem gegen den Inhalt des einstimmig gefassten und auch für Herrn Hovest Bindungswirkung entfaltenden Beschlusses des Aufsichtsrates, wonach zunächst das Ergebnis einer
unabhängigen Untersuchung abgewartet werden sollte. Diesen Untersuchungsergebnissen greift er aus nicht nachvollziehbaren Gründen absprachewidrig vor. Durch die ohne Grund und mit Kalkül angezettelte Diskussion und
das Drohszenario einer möglichen Gebührenerhöhung für die Bürger der Stadt Wesel, nimmt er deren Verunsicherung und Unruhe in Kauf und verstößt damit auch gegen die Interessen der Stadt Wesel als Gesellschafterin.

Herr Hovest hat gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen, indem er Kenntnisse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, die er in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied der Stadtwerke Wesel GmbH und als stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender erhalten hat. Daran ändert sich nichts dadurch, dass Herr Hovest Fraktionsvorsitzender der SPD im Rat der Stadt Wesel ist, da dies nichts an seinen besonderen Loyalitäts- und Verschwiegenheitspflichten als Aufsichtsratsmitglied zu ändern vermag. Diese würden für viele Aufsichtsratsmitglieder ad absurdum geführt, wenn sie durch die Bekleidung weiterer Ämter oder Funktionen aufgehoben oder relativiert würden.

III.
Das Recht des Rates zur Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds folgt aus § 113 Abs. 1 GO NRW. Ein sachlicher Grund für die Abberufung liegt vor. Eine umfassende weitere Begründung, die vertrauliche Inhalte der Aufsichtsratssitzungen der Stadtwerke Wesel zum Inhalt hat, erfolgt zwingend im nicht-öffentlichen Teil der nächsten Ratssitzung des Rates der Stadt Wesel.

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Linz                    Ulrich Gorris                      Michael Oelkers