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Wir beantragen die Friedhofssatzung wie folgt zu ändern:


§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt zu fassen:


(1) Unbeschadet der Regelung des § 19 sind Bestattungen oder Beisetzungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.


(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen, Überurnen und Leichentücher), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.


§ 19 ist wie folgt zu fassen:


§ 19 Aschenbeisetzung ohne Urne / Aschenstreufeld / Tuchbestattung


1. Die Bestattung kann auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 12 BestG NRW


in den folgenden Formen durchgeführt werden.


a. Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt. Am Aschenstreufeld und auf dem Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nicht zulässig.


b. Ebenso kann die Asche ohne Urne in einem Wahlgrab nach §§ 15,16 oder 18 beigesetzt werden.


c. Die Erdbestattung In Gräbern nach §§ 14, 15 kann ohne Sarg in einem Leichentuch erfolgen. Der Bestattungspflichtige hat das Bestattungspersonal zu stellen sowie gegebenenfalls anfallende Kosten zu tragen. Der Transport auf dem Friedhof ist ausschließlich im geschlossenen Sarg zulässig.


2. Dem Antrag ist nur dann nicht zu entsprechen, wenn gewichtige Gründe für eine Ablehnung vorliegen.


Begründung:


Die Anforderungen an einen schriftlichen Nachweis des Verstorbenen zum Wunsch der Beerdigungsform gehen über die Vorschriften des BestG NRW hinaus und erhöhen die Schwelle der freien Wahl der Bestattungsform durch die Verstorbenen und deren Hinterbliebene erheblich.


Ein formalistisches Antragsverfahren mit dem Vorlegen einer letztwilligen Verfügung im Original ist im BestG NRW bewusst nicht vorgesehen. Die vorgeschlagene Satzung widerspricht damit dem BestG NRW.


Auch in Anbetracht einer sich weiter verändernden Bestattungskultur ist der Wille des Verstorbenen und der Hinterbliebenen im Rahmen der Erd- oder Feuerbestattung grundsätzlich zu beachten und nicht verwaltungsrechtlich zu verkomplizieren. Eine Ungleichbehandlung, Aschenbeisetzung ohne Urne/Aschenstreufeld zur Tuchbestattung ist nicht zu rechtfertigen. Es ist nicht Aufgabe des Staates und der Verwaltung grundgesetzlich geschützte religiöse oder ethische Motive des Verstorbenen zu überprüfen und zu bewerten.


 

Mit freundlichen Grüßen


 Jens Seemann                                    Frank Schulten

-stv. Fraktionsvorsitzender-                -stv. Vorsitzender des

                                                            Betriebsausschuss-

Professioneller Mann im Anzug mit freundlichem Lächeln, dunklem Hintergrund.
Lächelnder Mann mit Brille und weißem Hemd, Arme vor der Brust verschränkt.