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DichtigkeitsprüfungAnlässlich der Informationsveranstaltung in der Gaststätte Pollmann des „Blumenkamper Bürger e.V.“ am 30.01.2014 konnten wir eine große Verunsicherung und Unverständlichkeit der Bürgerinnen und Bürger wegen der Rechtsverordnung des Landes NRW zur Dichtigkeitsprüfung feststellen.

Die Bürgerinnen und Bürger können die Beschlusslage in NRW nicht nachvollziehen und fordern Abhilfe. Daher legen wir eine Resolution  zur Abstimmung in der nächsten Sitzung des Rates vor.

Resolutionspapier der CDU und FDP Fraktion im Rat der Stadt Wesel

 
Der Rat der Stadt Wesel beschließt folgende Resolution zur Dichtigkeitsprüfung in Wasserschutzgebieten:

Mit Datum vom 17.10.2013 hat der nordrhein-westfälische Landtag mit den Stimmen von SPD und Grünen einer Verordnung der Landesregierung zugestimmt, mit der die Anforderungen an die Zustands- und Funktionsfähigkeit privater Abwasserleitungen auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt werden.  Grundsätzlich besagt das Bundesgesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in § 55 ‚Grundsätze der Abwasserbeseitigung‘ unter Ziffer 1: „Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. …“

In § 61 WHG Ziff. 1 wird zur Selbstüberwachung auch privater Abwassereinleitungen ausgeführt:
 „(1) Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 oder der die Abwassereinleitung zulassenden behördlichen Entscheidung durch fachkundiges Personal zu untersuchen oder durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen (Selbstüberwachung).“

Das WHG ist die Grundlage für die Landesgesetzgebung. Die Landesregierung NRW hat auf Basis eines eigenen Landeswassergesetzes oben angeführte Verordnung erlassen. Sie ist die rechtliche Grundlage für Zustands- und Funktionsprüfungen privater Abwasserleitungen.

Die NRW-Landesregierung stellt fest, dass die Funktionsfähigkeit von Abwasserleitungen sich grundsätzlich „…nach den bundesweit allgemein anerkannten Regeln der Technik in Form der DIN1986 Teil 30 und der DIN EN 1610 …“ richten.

Demnach gelten in Wasserschutzgebieten für die Erstprüfung von Abwasserleitungen, die vor 1965 (häusliche Abwässer) bzw. vor 1990 (industrielle oder gewerbliche Abwässer) errichtet wurden, die erstmaligen Prüffristen bis zum 31. Dezember 2015. Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten müssen bis zum 31. Dezember 2020 geprüft werden. Für andere private Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten werden keine landesrechtlichen Vorgaben gemacht. Gleichzeitig werden mit der Rechtsverordnung die Qualitätsanforderungen an die Funktionsprüfung benannt.

Die Kommunen sollen laut Landesregierung  „…in ihrer örtlichen Kompetenz die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer über die Durchführung der Funktionsprüfung unterrichten und beraten sowie durch Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Fristen für die erstmalige Prüfung festlegen und sich Prüfbescheinigungen vorlegen lassen.“ (http://www.umwelt.nrw.de/umwelt/wasser/abwasser/dichtheitspruefung/index.php)

Die Landesregierung überträgt damit den Kommunen die Um- und Durchsetzung einer Verordnung, die gemäß Wasserhaushaltsgesetz grundsätzlich nicht erforderlich wäre, da dort bereits die Selbstüberwachung der Eigentümer/innen benannt ist. Diese Form der Überregulierung durch die Landesregierung lehnt der Rat der Stadt Wesel ab. Eine eigene Satzung für Wesel ist nicht erforderlich.

Die Landesregierung will ein Monitoring durchführen, um im Verlauf der nächsten fünf Jahre die Auswirkungen von Undichtigkeiten privater Abwasseranlagen auf das Grundwasser zu ergründen. Bisher gibt es keinen Beleg dafür, dass Undichtigkeiten an privaten Abwasseranlagen grundsätzlich eine Gefahr für  Grundwasserverunreinigungen bilden.  Bei allen Überlegungen wird die Aufbringung von verunreinigenden Stoffen durch die Landwirtschaft aus Sicht der Bürgerinnen und Bürger vernachlässigt.

Aufgrund der Gesetzeslage dringt der Rat der Stadt Wesel auf eine bundeseinheitliche Lösung, die sich aus dem WHG ergibt. Es bedarf keiner restriktiven Landesverordnung, die eine Bevölkerungsgruppe in Wasserschutzgebieten ohne Nachweis der Notwendigkeit nur mit dem Hinweis auf Nachhaltig belastet.

Der Rat der Stadt Wesel fordert die Landesregierung auf, die Verordnung zurückzunehmen und bei der Bundesregierung zu intervenieren, um  eine bundeseinheitliche Lösung herbeizuführen. Ein Alleingang von NRW ist nicht gerechtfertigt.